Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Rechtsanwaltsversorgungsgesetz

SächsRAVG

§ 6 Pflichtmitgliedschaft

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsRAVG/6#abs-1 (1) Mitglied des Versorgungswerks ist, wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Mitglied der Rechtsanwaltskammer Sachsen ist und zu diesem Zeitpunkt das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsRAVG/6#abs-2 (2) Mitglied des Versorgungswerks wird jede natürliche Person, die von der Rechtsanwaltskammer Sachsen zur Rechtsanwaltschaft zugelassen oder von ihr aufgenommen worden ist. Die Satzung kann eine Altersgrenze für die Begründung der Pflichtmitgliedschaft vorsehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsRAVG/6#abs-3 (3) Pflichtmitglied nach Absatz 1 und 2 kann nicht werden, wer an dem Tag, an dem die Pflichtmitgliedschaft beginnen würde (§ 8 Absatz 1), berufsunfähig ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsRAVG/6#abs-4 (4) Die Satzung kann Ausnahmen und Befreiungen von der Pflichtmitgliedschaft vorsehen:

1. bei Bestehen einer anderen gleichwertigen auf Gesetz beruhenden Versorgung,

2. im Falle einer anderweitigen Befreiung von der gesetzlichen Versicherungs- oder Versorgungspflicht oder

3. wenn die für eine Altersrente erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erreicht werden können.

§ 5 § 7