Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Rechtsanwaltsversorgungsgesetz
SächsRAVG§ 8 Beginn, Beendigung und Weiterführung der Mitgliedschaft
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsRAVG/8#abs-1 (1) Die Pflichtmitgliedschaft beginnt mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen für die Pflichtmitgliedschaft eingetreten sind. Die Pflichtmitgliedschaft auf Antrag beginnt mit dem Tag des Eingangs des Antrages beim Versorgungswerk.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsRAVG/8#abs-2 (2) Aus dem Versorgungswerk scheiden Mitglieder aus, wenn sie der Rechtsanwaltskammer Sachsen nicht mehr angehören.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsRAVG/8#abs-3 (3) Die Mitgliedschaft endet nicht mit dem Eintritt des Versorgungsfalles.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsRAVG/8#abs-4 (4) In der Satzung können weitere Fälle des Beginns, der Beendigung und der Weiterführung der Mitgliedschaft bestimmt werden.