Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Qualifikations- und Fortbildungsverordnung pädagogischer Fachkräfte
SächsQualiVO§ 1 Qualifikation der pädagogischen Fachkräfte und der Assistenzkräfte für die Arbeit mit den Kindern
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsQualiVO/1#abs-1 (1) Pädagogische Fachkräfte für die Arbeit mit den Kindern nach § 12 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen sind Fachkräfte mit folgenden Berufsabschlüssen, berufsqualifizierenden Abschlüssen und sonstigen beruflichen Qualifikationen (Berufsqualifikationen):
1. staatlich anerkannte Erzieherin, staatlich anerkannter Erzieher,
2. staatlich anerkannte Kindheitspädagogin, staatlich anerkannter Kindheitspädagoge,
3. staatlich anerkannte Sozialpädagogin, staatlich anerkannter Sozialpädagoge,
4. staatlich anerkannte Sozialarbeiterin, staatlich anerkannter Sozialarbeiter,
5. Lehramtsbefähigung Höheres Lehramt an berufsbildenden Schulen mit der beruflichen Fachrichtung Sozialpädagogik,
6. Diplom oder Bachelor der Erziehungswissenschaft oder der Pädagogik jeweils in der Studienrichtung oder mit dem Studienschwerpunkt in Sozialpädagogik, Soziale Arbeit oder Kindheitspädagogik,
7. Diplom, Magister oder Bachelor der Erziehungswissenschaft oder der Pädagogik mit kindheitspädagogischer Zusatzqualifikation, die mindestens der VwV Weiterbildung Kindheitspädagogik vom 1. Oktober 2016 (SächsABl. S. 1300), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 385), in der jeweils geltenden Fassung, entspricht,
8. staatlich anerkannte Heilpädagogin mit Fachschulabschluss, staatlich anerkannter Heilpädagoge mit Fachschulabschluss,
9. staatlich anerkannte Heilpädagogin mit Hochschulabschluss, staatlich anerkannter Heilpädagoge mit Hochschulabschluss,
10. Diplom oder Bachelor der Rehabilitationspädagogik oder
11. in Kindertageseinrichtungen, deren Betriebserlaubnis die Aufnahme von Kindern mit Behinderung zur Integration nach der Sächsischen Kita-Integrationsverordnung vom 6. Juni 2017 (SächsGVBl. S. 290), in der jeweils geltenden Fassung, gestattet, auch staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin, staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger.
Als pädagogische Fachkräfte im Sinne von Satz 1 gelten auch andere nach Vorbildung und Erfahrung geeignete Personen mit einer dem Satz 1 entsprechenden Berufsqualifikation, die nach Maßgabe von § 29 Absatz 2 des Landesjugendhilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2008 (SächsGVBl. S. 578), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, eingesetzt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsQualiVO/1#abs-2 (2) Pädagogische Fachkräfte für die Arbeit mit Kindern im Sinne von § 19 Satz 1 des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen und § 4 Absatz 3 der Sächsischen Kita-Integrationsverordnung sind
1. Fachkräfte nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 bis 11 oder
2. Fachkräfte nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 7 mit einer heilpädagogischen Zusatzqualifikation, die mindestens den Empfehlungen des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Durchführung der heilpädagogischen Zusatzqualifizierung vom 28. August 2003 (SächsABl. S. 884), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 385), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen muss.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsQualiVO/1#abs-3 (3) In Kindertageseinrichtungen mit einer Einrichtungskonzeption, die gemäß ihrer Betriebserlaubnis im besonderen Maße auf die Förderung von Kindern mit Sprachauffälligkeiten ausgerichtet ist, sind pädagogische Fachkräfte über die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fachkräfte hinaus auch solche mit der Berufsqualifikation Logopädin oder Logopäde oder mit der Berufsqualifikation Diplom oder Bachelor der Sprachheilpädagogik. In diesen Kindertageseinrichtungen können für die Arbeit mit den Kindern gemäß Absatz 1 auch Personen eingesetzt werden, die mindestens zwei Jahre als zusätzliche Fachkraft im Rahmen der Förderrichtlinie zum Bundesprogramm „Sprach-Kitas: Weil Sprache der Schlüssel zur Welt ist“ vom 2. November 2015 (BAnz. AT 10.11.2015 B2) tätig waren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsQualiVO/1#abs-4 (4) Assistenzkräfte nach § 12 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen müssen für eine unterstützende Tätigkeit in Kinderkrippen eine Berufsqualifikation vorweisen, die für diese Tätigkeit förderlich ist. Als fachlich geeignet im Sinne von Satz 1 sind in der Regel Inhaber einer Berufsqualifikation als
1. staatlich geprüfte Sozialassistentin, staatlich geprüfter Sozialassistent,
2. staatlich geprüfte oder anerkannte Kinderpflegerin, staatlich geprüfter oder anerkannter Kinderpfleger,
3. Kinderkrankenschwester, Kinderkrankenpfleger,
4. Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger,
5. Kindertagespflegeperson gemäß § 3 Satz 3 Nummer 2 mit mindestens dreijähriger entsprechender Tätigkeitserfahrung oder
6. Krippenerzieherin oder Krippenerzieher mit der Anerkennung als staatlich anerkannte Erzieherin oder als staatlich anerkannter Erzieher für den Teilbereich der Krippe auf der Grundlage von Artikel 37 Absatz 1 des Einigungsvertrags, die innerhalb des ersten Beschäftigungsjahres nach erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit als Assistenzkraft an einer Fortbildung gemäß § 5a Absatz 6 teilnehmen,
anzusehen. § 29 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 des Landesjugendhilfegesetzes bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsQualiVO/1#abs-5 (5) Assistenzkräfte nach § 12 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen müssen für eine unterstützende Tätigkeit in Kindergärten oder Horten eine Berufsqualifikation vorweisen, die für die jeweilige Tätigkeit förderlich ist. Als fachlich geeignet im Sinne von Satz 1 sind in der Regel
1. Personen
a)
nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 bis 5,
b)
mit der Anerkennung als staatlich anerkannte Erzieherin oder als staatlich anerkannter Erzieher für den Teilbereich Kindergarten oder Hort auf der Grundlage von Artikel 37 Absatz 1 des Einigungsvertrags,
die innerhalb des ersten Beschäftigungsjahres nach Aufnahme der Tätigkeit berufsbegleitend eine berufsqualifizierende Weiterbildung gemäß § 5a Absatz 1 beginnen, im Zeitraum ab der erstmaligen Beschäftigungsaufnahme bis zur Aufnahme der Weiterbildung gemäß § 5a Absatz 1,
2. Personen nach § 5a Absatz 4 Halbsatz 1, die innerhalb des ersten Beschäftigungsjahres eine berufsbegleitende Weiterbildung nach der VwV Weiterbildung Kindheitspädagogik beginnen, im Zeitraum ab der erstmaligen Beschäftigungsaufnahme bis zur Aufnahme der Weiterbildung,
anzusehen. Mit Tätigkeitsbeginn ist dem Landesjugendamt eine entsprechende Qualifizierungsvereinbarung vorzulegen. Der Erwerb der Berufsqualifikation nach Satz 2 Nummer 1 ist innerhalb von fünf Jahren ab der Tätigkeitsaufnahme nachzuweisen. § 5a Absatz 8 gilt entsprechend. § 29 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 des Landesjugendhilfegesetzes bleibt unberührt.