Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Durchführung des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren
SächsPsychPbGAGDVO§ 4 Länderübergreifende Anerkennung
Stand: 26.08.2026
Die Anerkennung einer Aus- oder Weiterbildung in einem anderen Bundesland steht der Anerkennung nach § 1 gleich.