Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Durchführung des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren
SächsPsychPbGAGDVO§ 3 Auflagen und Bedingungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPsychPbGAGDVO/3#abs-1 (1) Die Anerkennung kann unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden. Auflagen und Bedingungen können auch nachträglich erteilt oder geändert werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPsychPbGAGDVO/3#abs-2 (2) Insbesondere kann der Anbieter der Aus- oder Weiterbildung beauflagt werden, Nachweise über die fachliche Qualifikation der in der Aus- oder Weiterbildung eingesetzten Dozenten und Unterlagen, die geeignet sind, die konkreten begründeten Zweifel an der Zuverlässigkeit des Anbieters der Aus- oder Weiterbildung auszuräumen, vorzulegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPsychPbGAGDVO/3#abs-3 (3) Der Anbieter der Aus- oder Weiterbildung ist verpflichtet, die zuständige Stelle unverzüglich über grundlegende Änderungen der Aus- oder Weiterbildungsinhalte zu unterrichten.