Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Durchführung des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren
SächsPsychPbGAGDVO§ 5 Besondere Pflichten des psychosozialen Prozessbegleiters
Stand: 26.08.2026
Der psychosoziale Prozessbegleiter hat kalenderjährlich an einer fachspezifischen, der Aus- oder Weiterbildung dienenden Veranstaltung als Zuhörer oder Dozent teilzunehmen. Ein Abweichen hiervon ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Nach Entfallen des wichtigen Grundes ist die Teilnahme an der Veranstaltung unverzüglich nachzuholen. Die Dauer der Veranstaltung sollte ganztägig (acht Fortbildungsstunden) sein. Die Teilnahme an zwei halbtägigen Veranstaltungen (vier Fortbildungsstunden) entspricht der Teilnahme an einer ganztägigen Veranstaltung. Die Erfüllung der Pflicht aus Satz 1 ist der für die Anerkennung nach § 2 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren zuständigen Stelle auf deren Anforderung hin durch Bescheinigungen oder andere geeignete Unterlagen nachzuweisen.