(1) Die Anerkennung kann unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden. Auflagen und Bedingungen können auch nachträglich erteilt oder geändert werden.
(2) Insbesondere kann der Anbieter der Aus- oder Weiterbildung beauflagt werden, Nachweise über die fachliche Qualifikation der in der Aus- oder Weiterbildung eingesetzten Dozenten und Unterlagen, die geeignet sind, die konkreten begründeten Zweifel an der Zuverlässigkeit des Anbieters der Aus- oder Weiterbildung auszuräumen, vorzulegen.
(3) Der Anbieter der Aus- oder Weiterbildung ist verpflichtet, die zuständige Stelle unverzüglich über grundlegende Änderungen der Aus- oder Weiterbildungsinhalte zu unterrichten.