Bis zum 31. Juli 2017 können Personen, die eine vom Freistaat Sachsen anerkannte Aus- oder Weiterbildung im Sinne des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren begonnen, aber noch nicht beendet haben, vorläufig als psychosoziale Prozessbegleiter anerkannt werden, sofern sie die übrigen in § 1 genannten Voraussetzungen erfüllen.