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§ 9 SächsPsychPbGAG (Sachsen) — Übergangsregelung

Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bis zum 31. Juli 2017 können Personen, die eine vom Freistaat Sachsen anerkannte Aus- oder Weiterbildung im Sinne des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren begonnen, aber noch nicht beendet haben, vorläufig als psychosoziale Prozessbegleiter anerkannt werden, sofern sie die übrigen in § 1 genannten Voraussetzungen erfüllen.