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SächsPsychKHG

§ 83 Förderung der Aussetzung und Erledigung der Maßregel

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPsychKHG/83#abs-1 (1) Die ärztliche Leitung der Maßregelvollzugseinrichtung oder ihre jeweilige Vertretung hat gegenüber der Vollstreckungsbehörde die Aussetzung der Maßregel der Besserung und Sicherung zur Bewährung, die Erledigung der Maßregel oder die Umkehr der Vollstreckungsreihenfolge anzuregen, sofern sie die gesetzlichen Voraussetzungen dieser Anordnungen für erfüllt hält.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPsychKHG/83#abs-2 (2) In den Fällen von Unterbringungen nach § 64 des Strafgesetzbuches hat eine unverzügliche Unterrichtung an die Vollstreckungsbehörde zu erfolgen, wenn für die Patientin oder den Patienten eine konkrete Aussicht auf einen Behandlungs- oder Therapieerfolg nicht oder nicht mehr besteht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPsychKHG/83#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Aussetzung der einstweiligen Unterbringung nach § 126a der Strafprozeßordnung und für die vorläufigen Maßnahmen vor dem Widerruf der Aussetzung nach § 463 Absatz 1 in Verbindung mit § 453c der Strafprozeßordnung .

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPsychKHG/83#abs-4 (4) Die Maßregelvollzugseinrichtung unterrichtet die Aufsichtsbehörde über die Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3.

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