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SächsPresseG

§ 4 Informationsrecht der Presse

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPresseG/4#abs-1 (1) Alle Behörden sind verpflichtet, den Vertretern der Presse und des Rundfunks, die sich als solche ausweisen, die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen, sofern nicht dieses Gesetz oder allgemeine Rechtsvorschriften dem entgegenstehen. Das Recht auf Auskunft kann nur gegenüber dem Behördenleiter oder dem von ihm Beauftragten geltend gemacht werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPresseG/4#abs-2 (2) Die Auskunft darf verweigert werden, wenn und soweit

1. Vorschriften über die Geheimhaltung und über den Persönlichkeitsschutz entgegenstehen,

2. durch sie die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte.

3. durch sie ein überwiegendes öffentliches oder ein schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde oder

4. ihr Umfang das zumutbare Maß überschreitet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPresseG/4#abs-3 (3) Allgemeine Anordnungen, die einer Behörde Auskünfte an die Presse verbieten, sind unzulässig.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPresseG/4#abs-4 (4) Der Verleger einer Zeitung oder einer Zeitschrift kann von den Behörden verlangen, daß ihm deren amtliche Verlautbarungen gleichzeitig mit seinen Mitbewerbern zugänglich gemacht werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPresseG/4#abs-5 (5) Die Rundfunkanstalten sind nicht nach den Absätzen 1 bis 4 auskunftspflichtig.

§ 3 § 5