Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Polizeifachhochschulgesetz
SächsPolFHG§ 6 Rektorin oder Rektor
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPolFHG/6#abs-1 (1) Die Rektorin oder der Rektor leitet und vertritt die Fachhochschule und ist insbesondere zuständig für die Vollziehung der Beschlüsse des Senats sowie die Wahrung der Ordnung an der Fachhochschule und die Ausübung des Hausrechts. Sie oder er ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Bediensteten der Fachhochschule, der Studierenden während des fachtheoretischen Studiums an der Fachhochschule und der Auszubildenden während der fachtheoretischen Ausbildung. Die Vorschriften über die Dienstvorgesetzten bleiben unberührt. Für die Rechte und Pflichten der Rektorin oder des Rektors gilt, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, darüber hinaus § 88 Absatz 2, 4, 5 und 6 Satz 1 bis 3 des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rektorates die Rektorin oder der Rektor tritt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPolFHG/6#abs-2 (2) Das Staatsministerium des Innern bestellt die Rektorin oder den Rektor im Benehmen mit dem Senat für fünf Jahre. Wiederbestellungen sind möglich. Die Stelle ist auszuschreiben. Die Rektorin oder der Rektor ist für die Dauer der Amtszeit zu verbeamten oder einzustellen. Ein bisheriges Richter- oder Beamtenverhältnis mit dem Freistaat Sachsen bleibt unberührt. Die daraus erwachsenden Rechte und Pflichten ruhen für die Dauer der Ausübung der Tätigkeit als Rektorin oder Rektor.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPolFHG/6#abs-3 (3) Als Rektorin oder Rektor können Professorinnen und Professoren sowie Beamtinnen und Beamte der zweiten Einstiegsebene der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Polizei mit dem fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst bestellt werden. Darüber hinaus kann eine Bestellung von Bediensteten mit der Befähigung für die zweite Einstiegsebene der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung mit dem fachlichen Schwerpunkt allgemeiner Verwaltungsdienst oder einer Person mit vergleichbarer Qualifikation erfolgen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPolFHG/6#abs-4 (4) Die Rektorin oder der Rektor wird im Falle der Verhinderung durch die Leiterin oder den Leiter der Abteilung Studium und Forschung vertreten. Ist auch die Vertreterin oder der Vertreter verhindert, wird die Rektorin oder der Rektor durch die Leiterin oder den Leiter der Abteilung Fortbildung vertreten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPolFHG/6#abs-5 (5) Das Staatsministerium des Innern kann die Rektorin oder den Rektor nach Herstellung des Benehmens mit dem Senat aus wichtigem Grund abberufen. Der Senat kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner stimmberechtigten Mitglieder verlangen, dass das Staatsministerium des Innern über die Abberufung entscheidet.