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§ 24 SächsPolFHG (Sachsen) — Übergangsbestimmungen

Sächsisches Polizeifachhochschulgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Von dem Präsidium der Bereitschaftspolizei gehen mit Inkrafttreten dieses Gesetzes die Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 auf die Fachhochschule über.

(2) Von dem Polizeiverwaltungsamt geht mit Inkrafttreten dieses Gesetzes die Aufgabe der zentralen Fortbildung in den Bereichen Information und Kommunikation auf die Fachhochschule über.

(3) Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnenen Ausbildungs- und Studienjahrgänge sowie Fortbildungen werden an der Fachhochschule fortgeführt.

(4) Die Bediensteten sowie die Polizeimeisteranwärterinnen und Polizeimeisteranwärter, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes den Polizeifachschulen Chemnitz, Leipzig und Schneeberg angehören, sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes von dem Präsidium der Bereitschaftspolizei an die Fachhochschule versetzt.

(5) Bis zum Erlass von allgemeinen Anordnungen, Verwaltungsvorschriften und Verordnungen sowie Satzungen der Fachhochschule auf der Grundlage dieses Gesetzes gelten die bisherigen Vorschriften entsprechend.

(6) Das Kuratorium, die Fachbereichsräte und die Studentenvertretung der Fachhochschule werden mit Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgelöst. Der Fachhochschulbeirat, der Studienbereichsrat und der Studierendenrat sind innerhalb von drei Kalendermonaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auf dessen Grundlage zu besetzen.

(7) Der Senat ist innerhalb von drei Kalendermonaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auf dessen Grundlage neu zu besetzen. Mit der Neubesetzung des Senats endet die Amtszeit seiner bisherigen Mitglieder.

(8) Der Ausbildungsbereichsrat und der Auszubildendenrat sind auf der Grundlage dieses Gesetzes neu zu besetzen mit Beginn des neuen Studien- und Ausbildungsjahres, welches auf den 1. März 2022 folgt.