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# § 2 SächsPolFHG (Sachsen) — Rechtsnatur, Satzungsbefugnis und Aufsicht

Sächsisches Polizeifachhochschulgesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Fachhochschule ist eine Einrichtung des Freistaates Sachsen. Sie besitzt keine Rechtsfähigkeit.

(2) Die Fachhochschule gibt sich eine Grundordnung durch Satzung.

(3) Angelegenheiten der Lehre und Forschung kann die Fachhochschule auf der Grundlage der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen durch weitere Satzungen regeln. In Weisungsangelegenheiten können Satzungen durch die Fachhochschule nur erlassen werden, wenn dies im Gesetz vorgesehen ist. Satzungen der Fachhochschule sind dem Staatsministerium des Innern in vollem Wortlaut anzuzeigen.

(4) Das Staatsministerium des Innern führt die Dienst- und Fachaufsicht, in Fragen der Lehre und Forschung die Rechtsaufsicht. Die Ausübung der Rechtsaufsicht erfolgt im Benehmen mit dem für Wissenschaft zuständigen Staatsministerium.

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Zitiervorschlag: § 2 SächsPolFHG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPolFHG/2

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