Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Polizeifachhochschulgesetz

SächsPolFHG

§ 17 Studierendenrat und Auszubildendenrat

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPolFHG/17#abs-1 (1) Zur Wahrnehmung der Belange der Studierenden wird ein Studierendenrat gebildet. Mitglieder sind die Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden im Senat und im Studienbereichsrat. Der Studierendenrat vertritt die hochschulpolitischen, fachlichen, sozialen, kulturellen und sportlichen Belange der Studierenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPolFHG/17#abs-2 (2) Zur Wahrnehmung der Belange der Auszubildenden wird ein Auszubildendenrat gebildet. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der Auszubildendenrat vertritt die fachlichen, sozialen, kulturellen und sportlichen Belange der Auszubildenden der Polizeifachschulen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPolFHG/17#abs-3 (3) Der Studierendenrat und der Auszubildendenrat unterstehen der Rechtsaufsicht der Rektorin oder des Rektors.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPolFHG/17#abs-4 (4) Näheres regelt die Fachhochschule durch Satzung.

§ 16 § 18