Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Polizeifachhochschulgesetz
SächsPolFHG§ 16 Fachhochschulbeirat
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPolFHG/16#abs-1 (1) Der Fachhochschulbeirat unterstützt die Fachhochschule bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 3 insbesondere durch
1. die Beratung zur Weiterentwicklung der Fachhochschule und zu den Inhalten von Studium und Forschung sowie Aus- und Fortbildung,
2. die Begleitung des Diskurses zu aktuellen gesellschaftlichen Themen an der Fachhochschule und
3. die Förderung des gesellschaftlichen Dialoges.
Zu diesem Zweck kann der Fachhochschulbeirat Empfehlungen aussprechen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPolFHG/16#abs-2 (2) Dem Fachhochschulbeirat gehören an
1. die Staatsministerin oder der Staatsminister des Innern,
2. die Landespolizeipräsidentin oder der Landespolizeipräsident,
3. die Leiterin oder der Leiter des für die Dienst- und Fachaufsicht der Fachhochschule zuständigen Fachreferates des Staatsministeriums des Innern,
4. eine Vertreterin oder ein Vertreter des für Wissenschaft zuständigen Staatsministeriums,
5. die Rektorin oder der Rektor,
6. zwei Beamtinnen oder Beamte mindestens der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 auf Vorschlag der Spitzenorganisationen der beteiligten Gewerkschaften und Berufsverbände,
7. zwei Vertreterinnen oder Vertreter aus dem Bereich Wissenschaft und Forschung außerhalb der Fachhochschule sowie
8. fünf Personen des öffentlichen Lebens.
Die Mitglieder nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 sind kraft Amtes für die Dauer ihres Hauptamtes bestimmt. Durch das Staatsministerium des Innern werden das Mitglied nach Satz 1 Nummer 4 und die Mitglieder nach Satz 1 Nummer 6 bis 8 für die Dauer von drei Jahren berufen, die Mitglieder nach Satz 1 Nummer 4 und 6 jedoch längstens für die Dauer ihres Hauptamtes. Für die Mitglieder nach Satz 1 Nummer 7 und 8 kann der Senat Vorschläge unterbreiten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPolFHG/16#abs-3 (3) Das Staatsministerium des Innern bestimmt ein Mitglied des Fachhochschulbeirates zu der Vorsitzenden oder zu dem Vorsitzenden für die Dauer von drei Jahren. Gleiches gilt für die Vertreterin oder den Vertreter.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPolFHG/16#abs-4 (4) Die oder der Vorsitzende beruft den Fachhochschulbeirat mindestens zweimal im Kalenderjahr ein. Sie oder er hat den Fachhochschulbeirat außerdem einzuberufen, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder dies verlangt. Die Rektorin oder der Rektor unterrichtet den Fachhochschulbeirat in jeder Sitzung über aktuelle Angelegenheiten der Fachhochschule. Die Vor- und Nachbereitung der Fachhochschulbeiratssitzungen, insbesondere die Einladung der Mitglieder und die Erstellung der Tagesordnung obliegen der Rektorin oder dem Rektor in Abstimmung mit dem Staatsministerium des Innern. Die Regelungen des sächsischen Reisekostenrechts finden entsprechende Anwendung.