Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Polizeifachhochschulgesetz

SächsPolFHG

§ 18 Studium, Prüfungen und Hochschulgrade

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPolFHG/18#abs-1 (1) Die Zulassung zum Studium an der Fachhochschule, das Studium und die Prüfungen richten sich nach den aufgrund von beamtenrechtlichen Vorschriften erlassenen Laufbahn- sowie Ausbildungs- und Prüfungsordnungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPolFHG/18#abs-2 (2) Das Studium für den Erwerb der Befähigung für die erste Einstiegsebene der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Polizei wird als Bachelorstudiengang durchgeführt. Die Fachhochschule verleiht nach Bestehen aller hierfür erforderlichen Prüfungsleistungen den akademischen Grad eines „Bachelor of Arts (B. A.)“ im Studiengang Polizeivollzugsdienst. Zur Wahrung der im Hochschulwesen gebotenen Einheitlichkeit kann das Staatsministerium des Innern durch Rechtsverordnung im Benehmen mit dem für Wissenschaft zuständigen Staatsministerium den Inhalt der Bachelorurkunde regeln.

§ 17 § 19