Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Polizeifachhochschulgesetz

SächsPolFHG

§ 15 Lehrbeauftragte

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPolFHG/15#abs-1 (1) Die Rektorin oder der Rektor kann zur Sicherstellung der Lehre, zur Ergänzung des Lehrangebotes sowie zur Vermittlung von Spezialkenntnissen Lehraufträge erteilen. § 13 Absatz 3 Satz 2 gilt unter Berücksichtigung der Maßgabe des Lehrauftrags entsprechend. Der Lehrauftrag ist ein befristetes öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis besonderer Art. Er begründet kein Dienst- oder Arbeitsverhältnis.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPolFHG/15#abs-2 (2) Lehrbeauftragte nehmen die ihnen übertragenen Lehraufgaben selbstständig wahr. Sie müssen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung in der Lage sein, den ihnen übertragenen Lehrauftrag zu erfüllen.

§ 14 § 16