Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Polizeifachhochschulgesetz
SächsPolFHG§ 14 Professorinnen und Professoren
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPolFHG/14#abs-1 (1) Die Berufungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren richten sich nach § 59 Absatz 1 bis 6 des Sächsischen Hochschulgesetzes .
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPolFHG/14#abs-2 (2) Das Staatsministerium des Innern schreibt die Stellen für Professorinnen und Professoren aus. Es beruft Professorinnen und Professoren im Einvernehmen mit dem für Wissenschaft zuständigen Staatsministerium. Der Studienbereichsrat setzt zur Vorbereitung der Ausschreibung und des Berufungsvorschlages eine Berufungskommission ein; die Ausschreibung ist dem Senat zur Stellungnahme vorzulegen. Die Berufungskommission legt dem Senat mit Zustimmung des Studienbereichsrates einen Berufungsvorschlag vor. Dieser soll die Namen von drei Kandidatinnen oder Kandidaten in einer Reihenfolge und eine ausreichende Begründung enthalten. Der Senat unterbreitet dem Staatsministerium des Innern den Berufungsvorschlag. Satz 5 gilt entsprechend. Der Senat und das Staatsministerium des Innern sind nicht an die jeweils vorgeschlagene Reihenfolge der Kandidatinnen oder Kandidaten gebunden. Beruft das Staatsministerium des Innern keine oder keinen der vom Senat vorgeschlagenen Kandidatinnen oder Kandidaten, fordert es den Senat zur Unterbreitung eines neuen Berufungsvorschlags auf. Die Entscheidung ist zu begründen. Sätze 4 bis 7 gelten entsprechend. Ist ein neuer Vorschlag nicht möglich oder wird er nicht innerhalb eines Monats nach der Aufforderung eingereicht, stellt das Staatsministerium des Innern das Berufungsverfahren ein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPolFHG/14#abs-3 (3) Näheres zur Durchführung des Berufungsverfahrens an der Fachhochschule regelt die Fachhochschule durch Satzung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPolFHG/14#abs-4 (4) Professorinnen und Professoren können zu Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit ernannt oder in einem befristeten oder unbefristeten Arbeitnehmerverhältnis eingestellt werden. Im Übrigen gilt für die dienstrechtliche Stellung der Professorinnen und Professoren § 71 Absatz 2 Satz 1 sowie Absatz 5, 6 und 7 Satz 1 des Sächsischen Hochschulgesetzes .