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SächsPolFHG

§ 12 Studienbereichsrat und Ausbildungsbereichsrat

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPolFHG/12#abs-1 (1) In der Abteilung Studium und Forschung wird ein Studienbereichsrat nach § 5 Absatz 3 Nummer 2 und in der Abteilung Ausbildung ein Ausbildungsbereichsrat nach § 5 Absatz 3 Nummer 3 eingerichtet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPolFHG/12#abs-2 (2) Dem Studienbereichsrat gehören an

1. die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter,

2. die Leiterinnen oder Leiter der Studienbereiche,

3. die Leiterinnen oder Leiter der nach § 19 Absatz 2 eingerichteten Forschungsinstitute,

4. eine Lehrbeauftragte oder ein Lehrbeauftragter der Abteilung,

5. eine Studierende oder ein Studierender je Studienjahrgang des Bachelorstudienganges und

6. eine Studierende oder ein Studierender des Masterstudienganges.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPolFHG/12#abs-3 (3) Dem Ausbildungsbereichsrat gehören an

1. die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter,

2. die Leiterinnen und Leiter der Polizeifachschulen,

3. die Leiterinnen und Leiter der Ausbildungsbereiche und

4. eine Auszubildende oder ein Auszubildender aus jeder Polizeifachschule.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPolFHG/12#abs-4 (4) Der Studienbereichsrat und der Ausbildungsbereichsrat befassen sich mit allen wesentlichen Angelegenheiten der jeweiligen Abteilung. Sie nehmen, soweit dies die jeweilige Abteilung betrifft, insbesondere Stellung zu

1. Grundsatzfragen des Studien- und Ausbildungsbetriebes sowie

2. der Aufstellung des Modulhandbuches und des Ausbildungsplanes.

Der Studienbereichsrat kann darüber hinaus Empfehlungen für Forschungsaufgaben aussprechen und wirkt bei der Berufung von Professorinnen und Professoren mit. Näheres regelt die Fachhochschule durch Satzung.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPolFHG/12#abs-5 (5) § 10 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 11 § 13