Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Polizeifachhochschulgesetz

SächsPolFHG

§ 11 Aufgaben des Senats

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPolFHG/11#abs-1 (1) Der Senat ist zuständig für die Beschlussfassung über

1. die Grundordnung und weitere Satzungen der Fachhochschule,

2. Grundsatzfragen des Lehr- und Studienbetriebes, des Aus- und Fortbildungsbetriebes im Rahmen der Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften sowie des Forschungsbetriebes,

3. das Modulhandbuch des Studiums für den Erwerb des akademischen Grades, der die Befähigung für die erste Einstiegsebene der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Polizei beinhaltet,

4. den Ausbildungsplan der Ausbildung für den Erwerb der Befähigung für die zweite Einstiegsebene der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Polizei und

5. die Fortbildungskonzeption, einschließlich des jährlichen Fortbildungskataloges.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPolFHG/11#abs-2 (2) Er ist darüber hinaus zuständig für

1. Stellungnahmen zur Planung der weiteren Entwicklung der Fachhochschule und der diese betreffenden sonstigen Grundsatzfragen,

2. das Benehmen hinsichtlich der Bestellung oder Abberufung der Rektorin oder des Rektors oder das darauf gerichtete Verlangen,

3. die Mitwirkung bei der Bestellung der Leiterinnen und Leiter der Abteilungen Studium und Forschung, Fortbildung, Verwaltung und Ausbildung,

4. die Mitwirkung bei der Berufung von Professorinnen und Professoren,

5. Stellungnahmen zur Erteilung von Lehraufträgen für die Abteilungen,

6. Stellungnahmen zur Auswahl des sonstigen hauptamtlichen Lehrpersonals der Abteilung Studium und Forschung,

7. Stellungnahmen zur Aufstellung des Haushaltsvoranschlags,

8. Entgegennahme und Erörterung des Jahresberichts der Rektorin oder des Rektors,

9. Vorschläge zur Berufung der Mitglieder des Fachhochschulbeirates nach § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 und 8.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPolFHG/11#abs-3 (3) Die Vertreterinnen und Vertreter der Abteilung Ausbildung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 4 sowie das Senatsmitglied nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 sind bei Beschlüssen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 nur stimmberechtigt und zur Mitwirkung nach Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie für Stellungnahmen nach Absatz 2 Nummer 5 und 6 nur befugt, soweit Ausbildungsangelegenheiten betroffen sind. Bei Beschlüssen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und bei Aufgaben nach Absatz 2 Nummer 2 bis 6 erhalten Professorinnen und Professoren nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ein doppelt gewichtetes Stimmrecht, soweit Angelegenheiten der Lehre, des Studiums oder der Forschung betroffen sind.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPolFHG/11#abs-4 (4) Der Senat gibt sich eine Geschäftsordnung, die insbesondere den Geschäftsgang der Sitzungen sowie das Verfahren der Beratung und Beschlussfassung näher regelt.

§ 10 § 12