Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Polizeifachhochschulgesetz
SächsPolFHG§ 5 Organisation
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPolFHG/5#abs-1 (1) Die Fachhochschule gliedert sich in die Abteilungen Zentrale Verwaltung, Studium und Forschung, Ausbildung sowie Fortbildung. Die Polizeifachschulen gehören der Abteilung Ausbildung an. Darüber hinaus regelt die Struktur der Abteilungen und die Einrichtung weiterer Organisationsbereiche das Staatsministerium des Innern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPolFHG/5#abs-2 (2) Organe der Fachhochschule sind
1. die Rektorin oder der Rektor und
2. der Senat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPolFHG/5#abs-3 (3) Organe der Abteilungen sind
1. die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter,
2. der Studienbereichsrat und
3. der Ausbildungsbereichsrat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPolFHG/5#abs-4 (4) Die Abteilung Zentrale Verwaltung erfüllt die Aufgaben gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, führt die laufenden Geschäfte der Verwaltung und erledigt die Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten der Fachhochschule.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPolFHG/5#abs-5 (5) Die Abteilung Studium und Forschung erfüllt die Aufgaben gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPolFHG/5#abs-6 (6) Die Abteilung Ausbildung erfüllt die Aufgaben gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPolFHG/5#abs-7 (7) Die Abteilung Fortbildung erfüllt die Aufgaben gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5.