Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Pflegeeinrichtungsverordnung
SächsPfleinrVO§ 4 Antrags- und Zustimmungsverfahren
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPfleinrVO/4#abs-1 (1) Die Zustimmung der zuständigen Behörde nach § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XI erfolgt auf Antrag. Sie wirkt auf den Zeitpunkt zurück, an dem der Antrag bei der zuständigen Behörde eingegangen ist, es sei denn, dass diese in ihrer Entscheidung eine andere Bestimmung trifft. Über die Entscheidung ist dem Antragsteller ein schriftlicher Bescheid zu erteilen und zuzustellen. Der Bescheid ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPfleinrVO/4#abs-2 (2) Antragsberechtigt ist der Träger der geförderten Pflegeeinrichtung. Die Zustimmung wird für 12 Monate erteilt. Eine unbefristete Zustimmung ist möglich, sofern der Träger die Umlage von ausschließlich dauerhaft feststehenden Kosten beantragt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPfleinrVO/4#abs-3 (3) Bei Antragstellung oder bei nachträglich eintretenden Ver-änderungen sind nachfolgend aufgeführte einrichtungsbezogene Unterlagen vorzulegen, sofern diese sich geändert haben oder der zuständigen Behörde noch nicht vorliegen:
1. der Versorgungsvertrag,
2. der Anlagen- und Fördernachweis, ergänzt um immaterielle Anlagegüter, wie Softwarelizenzen, gemäß den Anlagen 3a und 3b der Verordnung über die Rechnungs- und Buchführungspflichten der Pflegeeinrichtungen ( Pflege-Buchführungsverordnung – PBV ) vom 22. November 1995 (BGBl. I S. 1528), die zuletzt durch Artikel 7 Abs. 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2751, 2754) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für das dem Zustimmungszeitraum vorausgegangene Geschäftsjahr; dieser ist durch den bestellten Abschlussprüfer oder durch den gesetzlichen Vertreter der Pflegeeinrichtung zu unterzeichnen,
3. die Darlehensverträge mit aktuellen Zins- und Tilgungsplänen, die zur Finanzierung der Anlagegüter abgeschlossen wurden,
4. die (Mit-)Nutzungsverträge.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPfleinrVO/4#abs-4 (4) Der zuständigen Behörde ist auf Verlangen Einsicht in weitere Unterlagen zu gewähren, welche zur Berechnung der gesondert berechenbaren Aufwendungen erforderlich sind. Hierzu gehören auch investitionskostenspezifische Angaben zum Jahresabschluss nach der Pflege-Buchführungsverordnung .
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPfleinrVO/4#abs-5 (5) Die Zustimmung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.