Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Pflegeeinrichtungsverordnung

SächsPfleinrVO

§ 5 Übergangsregelung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Die gesonderte Berechnung der Aufwendungen für Instandhaltung und Instandsetzung der Anlagegüter nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis zum 31. Dezember 2013 bestimmt sich nach dem Durchschnitt der tatsächlichen Ausgaben in der Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2012. Bleiben die tatsächlichen Aufwendungen für Instandhaltung und Instandsetzung im Jahr 2013 dahinter zurück, sind die Mehreinnahmen des Einrichtungsträgers bei der gesonderten Berechnung der Aufwendungen für Instandhaltung und Instandsetzung ab dem 1. Januar 2014 anzurechnen. Gleiches gilt für Mindereinnahmen.

§ 4 § 6