Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Pflegeeinrichtungsverordnung

SächsPfleinrVO

§ 3 Ermittlung der Höhe der gesondert berechenbaren Aufwendungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPfleinrVO/3#abs-1 (1) Von den betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen nach § 2 und von den Aufwendungen nach § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XI sind die durch öffentliche Förderung gedeckten Aufwendungen in Abzug zu bringen. Der sich hieraus ergebende Differenzbetrag ist der Berechnung zugrunde zu legen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPfleinrVO/3#abs-2 (2) Die gesondert berechenbaren Aufwendungen sind nach gleichem Maßstab auf die Gesamtzahl der Pflegeplätze der Pflegeeinrichtung zu verteilen und unabhängig davon zu bemessen, ob dem Pflegebedürftigen ein Anspruch auf Übernahme dieser Aufwendungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch ( SGB XII ) – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Mai 2013 (BGBl. I S. 1167), in der jeweils geltenden Fassung, oder aus einem anderen Rechtsgrund zusteht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPfleinrVO/3#abs-3 (3) Bei der Verteilung der gesondert berechenbaren Aufwendungen ist von der tatsächlichen Auslastung der Pflegeeinrichtung in dem dem Zustimmungszeitraum vorangegangenen Geschäftsjahr auszugehen. Dabei ist mindestens von einer Auslastung in Höhe von 96 Prozent bei vollstationären Pflegeplätzen, von 90 Prozent bei Kurzzeitpflegeplätzen und von 85 Prozent bei teilstationären Pflegeplätzen auszugehen. Bei teilstationären Pflegeeinrichtungen sind 250 Betriebstage im Jahr zugrunde zu legen, es sei denn, dass der Versorgungsvertrag eine Regelung enthält, wonach die tatsächliche Anzahl von Betriebstagen im Jahr maßgeblich sein soll. Bei vollstationären Pflegeeinrichtungen ist der Kalendermonat mit 30,42 Tagen und das Jahr mit 365 Tagen anzusetzen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPfleinrVO/3#abs-4 (4) Erhöhungen der gesondert berechenbaren Aufwendungen, die durch einen Trägerwechsel oder einen Wechsel des Eigentümers der Anlagegüter bedingt sind, bleiben außer Betracht.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPfleinrVO/3#abs-5 (5) Abschreibungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 sind mit gleichen Beträgen wie folgt über die gesamte Nutzungsdauer zu verteilen:

1. für Gebäude nach der im Zuwendungsbescheid angegebenen Nutzungsdauer, im Übrigen 40 Jahre,

2. für sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter entsprechend der nach steuerrechtlichen Bestimmungen zugrunde zu legenden Nutzungsdauer.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPfleinrVO/3#abs-6 (6) Für die gesonderte Berechnung der Aufwendungen für Instandhaltung und Instandsetzung der Anlagegüter nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ist durch den Einrichtungsträger ein Investitionsplan zu erstellen und der zuständigen Behörde vorzulegen. Der Investitionsplan hat sich über einen Zeitraum von 6 Jahren zu erstrecken. Die Höhe der umlagefähigen Aufwendungen für Instandhaltung und Instandsetzung ergibt sich aus dem Durchschnitt der geplanten Aufwendungen für Instandhaltung und Instandsetzung von jeweils 3 Jahren. Nach Ablauf des Zeitraumes, der der errechneten Pauschale zugrundeliegt, erfolgt der Abgleich zwischen den geplanten und tatsächlichen Aufwendungen für Instandhaltung und Instandsetzung. Bleiben in dem jeweiligen Berechnungszeitraum die tatsächlichen hinter den geplanten Aufwendungen für Instandhaltung und Instandsetzung zurück, sind die Mehreinnahmen des Einrichtungsträgers bei der gesonderten Berechnung der Aufwendungen für Instandhaltung und Instandsetzung in den darauffolgenden 3 Jahren anzurechnen. Gleiches gilt für Mindereinnahmen.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPfleinrVO/3#abs-7 (7) Aufwendungen nach § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XI können bis zur Höhe der ortsüblichen Miete für vergleichbar genutzte Gebäude gesondert berechnet werden. Ersatzweise können die gesondert berechenbaren Aufwendungen vergleichbarer Pflegeeinrichtungen zugrunde gelegt werden. Besteht zwischen dem Betreiber und dem Vermieter oder dem Verpächter einer Pflegeeinrichtung eine unmittelbare oder mittelbare personelle, sachliche oder wirtschaftliche Verflechtung, dürfen die Miet-, Pacht-, Erbbau- oder Nutzungsentgelte nur bis zur Höhe der sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ergebenden Aufwendungen berücksichtigt werden.

§ 2 § 4