Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Pflegeunterstützungsverordnung
SächsPflUVO§ 9 Voraussetzungen für die Anerkennung von Angeboten zur Entlastung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPflUVO/9#abs-1 (1) Voraussetzung für die Anerkennung eines Angebotes zur Entlastung ist
1. die Vorlage eines Konzeptes, das neben der inhaltlichen Beschreibung des jeweiligen Angebotes Angaben enthält über:
a)
die Anzahl der zu Entlastenden und der einzusetzenden Helfenden,
b)
die Art und den Umfang der Entlastung,
c)
die Sicherstellung einer kontinuierlichen Schulung und Unterstützung der Helfenden durch eine Fachkraft,
d)
die Anzahl und Qualifikation der zur Schulung und Unterstützung der Helfenden eingesetzten Fachkräfte sowie die Ausgestaltung der Schulung,
e)
die Höhe des geforderten Entgeltes für die erbrachte Entlastungsleistung; das Entgelt ist als ein einheitlicher Pauschalbetrag, der alle Nebenkosten inklusive Fahrtkosten umfasst, getrennt für die Angebote „haushaltsnahe Dienstleistung“, „Begleitung im Alltag“, „Pflegebegleitung“, „Fahrdienste“ und „Sonstiges“ anzugeben,
f)
die Höhe der Entlohnung für die Helfenden,
2. die Mitteilung des von der Arbeitsgemeinschaft Institutionskennzeichen für das Angebot vergebenen Institutionskennzeichens,
3. die Regelmäßigkeit und Verlässlichkeit der jeweiligen Leistung, wobei das Angebot möglichst auf Dauer auszurichten ist; anzustreben ist, das Angebot mindestens einmal pro Woche anzubieten; ein abweichender Turnus kann anerkannt werden, wenn dieser sachgerecht ist und die Regelmäßigkeit und Verlässlichkeit gewährleistet sind; die Vertretung im Krankheits- oder Urlaubsfall ist darzustellen,
4. der Nachweis eines ausreichenden Versicherungsschutzes für Schäden, die im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verursacht werden können,
5. der Nachweis der Helfenden eines Entlastungsangebotes über die Teilnahme an einer Basisschulung im Umfang von mindestens 40 Schulungsstunden oder über eine vergleichbare Qualifikation, mit den im § 8 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a bis g und § 8 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a und b genannten Inhalten,
6. bei einem Angebot, welches Fahrdienste umfasst, zusätzlich die Vorlage einer Kopie des Führerscheins und des Führerscheins zur Fahrgastbeförderung gemäß der Fahrerlaubnis-Verordnung ,
7. die Vorlage einer Einverständniserklärung zur Veröffentlichung der Daten im Sinne des § 11 Absatz 1.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPflUVO/9#abs-2 (2) § 8 Absatz 2 gilt entsprechend.