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§ 22 SächsPflUVO (Sachsen) — Förderung der Selbsthilfe

Sächsische Pflegeunterstützungsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Gefördert wird der Auf- und Ausbau von Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen nach § 3 Absatz 5 bis 7.

(2) Zuwendungsempfänger können juristische Personen des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts und sonstige Vereinigungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke sowie natürliche Personen sein.

(3) Der Zuwendungsempfänger hat der Bewilligungsbehörde ein Konzept zur dauerhaften Umsetzung der Selbsthilfetätigkeit nach Absatz 1 und einen Finanzierungsplan vorzulegen, welche er zuvor jeweils mit dieser abgestimmt hat. Das Konzept hat insbesondere auch Aussagen zur dauerhaften Unterstützung von Pflegebedürftigen sowie deren pflegenden Angehörigen und vergleichbar nahestehenden Pflegepersonen zu enthalten. Die Formen der Selbsthilfe werden nur gefördert, sofern keine Förderung für dieselbe Zweckbestimmung nach § 20h des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorliegt.

(4) Zuwendungsfähig sind angemessene Personal- und Sachausgaben, beispielsweise Ausgaben für Raummiete, Büroausstattung, Medien, Schulungen, Öffentlichkeitsarbeit oder Veranstaltungen.

(5) Der Förderhöchstbetrag des Freistaates Sachsen ist pro Maßnahme jährlich auf 12 000 Euro begrenzt.

(6) Abweichend von § 17 Absatz 3 beträgt der Zuschuss des Landes 20 Prozent, der zuständigen Kreisfreien Stadt oder des zuständigen Landkreises 5 Prozent sowie der Landesverbände der Pflegekassen im Freistaat Sachsen und des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V. 75 Prozent des Fehlbedarfs.