Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Pflegeunterstützungsverordnung
SächsPflUVO§ 19 Förderung von anerkannten Angeboten zur Unterstützung im Alltag
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPflUVO/19#abs-1 (1) Gefördert wird der Auf- und Ausbau von nach den §§ 8 und 9 anerkannten Angeboten zur Unterstützung im Alltag. Die Auf- und Ausbauphase beginnt mit der erstmaligen Anerkennung des Angebotes und ist auf maximal zwei Jahre ab erstmaliger Möglichkeit der Antragstellung nach § 18 Absatz 1 begrenzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPflUVO/19#abs-2 (2) Zuwendungsempfänger können juristische Personen des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts und sonstige Vereinigungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke sowie sonstige gewerbliche Unternehmen sein. Von einer Förderung ausgeschlossen sind Anbieter von Leistungen nach § 45b Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch , Anbieter im Sinne des § 71 Absatz 1a des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer nach § 3 Absatz 2.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPflUVO/19#abs-3 (3) Zuwendungsfähig sind angemessene Personal- und Sachausgaben, beispielsweise Personalausgaben für Helfende und Sachausgaben, die aus der Koordination und Organisation der Hilfen, der Schulungen und der Unterstützung der Helfenden sowie der kontinuierlichen fachlichen Begleitung durch Fachkräfte entstehen. Ebenfalls zuwendungsfähig sind Ausgaben für einen angemessenen Versicherungsschutz.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPflUVO/19#abs-4 (4) Der Förderhöchstbetrag des Freistaates Sachsen ist je Zuwendungsempfänger jährlich auf 12 000 Euro begrenzt.