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SächsPflUVO

§ 20 Förderung von Initiativen des Ehrenamts

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPflUVO/20#abs-1 (1) Gefördert wird der Auf- und Ausbau von Initiativen des Ehrenamts.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPflUVO/20#abs-2 (2) Zuwendungsempfänger können juristische Personen des bürgerlichen oder des öffentlichen Rechts und sonstige Vereinigungen, insbesondere Kirchgemeinden, Genossenschaften, Stiftungen oder gemeinnützige Vereine sein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPflUVO/20#abs-3 (3) Die Träger der Initiativen des Ehrenamtes haben ein Konzept zum Angebot zur Betreuung oder Entlastung vorzulegen. Dieses soll auch Aussagen zur Sicherung der Qualität der Leistungen enthalten. Das Konzept muss neben der inhaltlichen Beschreibung des jeweiligen Angebots insbesondere Aussagen zur angemessenen kontinuierlichen Schulung der ehrenamtlich und bürgerschaftlich Engagierten einschließlich des Angebots der Supervision enthalten. Das Angebot soll anbieterneutral und auf Dauer ausgerichtet sein sowie regelmäßig und verlässlich angeboten werden, anzustreben ist mindestens einmal pro Woche. Zulässig sind auch konzentrierte Angebote für zeitweise erhöhten Unterstützungsbedarf. Die Schulungen sind hinsichtlich Art, Umfang und Zeitpunkt auf das jeweilige Angebot auszurichten. Folgende Inhalte sollen in den Schulungen Berücksichtigung finden:

1. Basiswissen über Krankheits- und Behinderungsbilder, Behandlungsformen und Pflege der zu betreuenden Menschen, insbesondere Grundlagen zum Krankheitsbild der Demenz mit Verbreitung, Formen und Verlauf der Erkrankung sowie Prävention, Hilfsangeboten und Versorgungsstrukturen,

2. angemessene Grundkenntnisse, um jederzeit auf einen, auch krankheitsspezifisch auftretenden, Notfall reagieren oder mit einer akut auftretenden Krisensituation umgehen zu können,

3. Vermittlung von Fähigkeiten und Fertigkeiten zum Umgang mit den pflegebedürftigen Personen, insbesondere der Erwerb von Handlungskompetenzen in Bezug auf das Einfühlen und den Umgang mit Verhaltensauffälligkeiten wie Aggressionen und Widerständen der pflegebedürftigen Personen, der pflegenden Angehörigen und vergleichbar nahestehender Pflegepersonen sowie von Kenntnissen über Teilhabemöglichkeiten am Leben in der Gesellschaft,

4. Vermittlung von Fähigkeiten und Fertigkeiten zum Selbstmanagement im Rahmen des ehrenamtlichen Engagements, unter anderem Reflexion und Austausch zu der eigenen Rolle, dem Zusammenwirken mit anderen Unterstützern und zu den Erfahrungen während des ehrenamtlichen Engagements.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPflUVO/20#abs-4 (4) Zuwendungsfähig sind Aufwandsentschädigungen, die die Grenzen des § 3 Nummer 26 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, und Schulungsausgaben für die ehrenamtlich und bürgerschaftlich Engagierten, einschließlich des Angebots der Supervision, Ausgaben für Koordination und Organisation der Hilfen sowie ein angemessener Versicherungsschutz gegen Schäden im Zusammenhang mit dem Angebot zur Betreuung und Entlastung.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPflUVO/20#abs-5 (5) Der Förderhöchstbetrag des Freistaates Sachsen ist pro Maßnahme jährlich auf 12 000 Euro begrenzt.

§ 19 § 21