Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Pflegeunterstützungsverordnung

SächsPflUVO

§ 17 Grundlagen der Förderung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPflUVO/17#abs-1 (1) Der Freistaat Sachsen gewährt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe dieser Verordnung und allgemeiner haushaltsrechtlicher Bestimmungen, insbesondere der §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, sowie der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 16. April 2021 (SächsABl. S. 434) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 352), in der jeweils geltenden Fassung, Zuwendungen für den Auf- und Ausbau von Angeboten zur Unterstützung im Alltag, von Modellvorhaben zur Erprobung neuer Versorgungskonzepte und -strukturen sowie von Initiativen des Ehrenamtes und der Selbsthilfe.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPflUVO/17#abs-2 (2) Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Fehlbedarfsfinanzierung in Form eines Zuschusses gewährt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPflUVO/17#abs-3 (3) Eine Zuwendung setzt voraus, dass sich die Kreisfreien Städte und Landkreise, in denen der Anbieter seinen Sitz oder seine Niederlassung hat, an der Gesamtförderung mit fünf Prozent beteiligen. Der Zuschuss des Freistaates Sachsen beträgt 45 Prozent und der Zuschuss der Landesverbände der Pflegekassen im Freistaat Sachsen sowie des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V. beträgt 50 Prozent der Gesamtförderung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPflUVO/17#abs-4 (4) Der Zuschuss des Landkreises oder der Kreisfreien Stadt kann auch in Form von Personal- oder Sachmitteln geleistet werden, soweit diese nachweislich der Erreichung des jeweiligen Förderzwecks dienen. Der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt kann von ihr beschäftigte und entsprechend § 5 Absatz 1 Satz 1 qualifizierte Fachkräfte für die kontinuierliche Schulung der Helfenden für Vorhaben nach §§ 19 und 20 dieser Verordnung abstellen. Für Vorhaben nach § 22 muss das Personal entsprechend dem fachlichen Schwerpunkt geeignet sein. Die Landkreise oder Kreisfreien Städte können für die Fördervorhaben Räumlichkeiten zur Durchführung der Angebote unentgeltlich zur Verfügung stellen. Die Räumlichkeiten müssen hinsichtlich der Größe, Art und Ausstattung, einschließlich des Zugangs, zur Durchführung des Angebots geeignet sein. Der Einsatz von Personal- oder Sachmitteln zählt nicht als Zuschuss im Sinne von Satz 1, wenn diese der Bearbeitung von Förderanträgen oder der Bewältigung der allgemeinen Verwaltungstätigkeit der Kommunen dienen. Vor dem Einsatz von Personal- oder Sachmitteln als Förderanteil hat der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt mit allen im Einzelfall beteiligten Fördermittelgebern Einvernehmen über die Bewertung des kommunalen Anteils und über die Feststellung, dass diese ausschließlich der unmittelbaren Erreichung des Förderzwecks dienen, herzustellen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPflUVO/17#abs-5 (5) Setzt der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt Finanzmittel Dritter ein, beispielsweise von Stiftungen oder gewerblichen Unternehmen, ist die Herkunft offen zu legen. Als Dritte in diesem Sinne ausgeschlossen sind Leistungserbringer und am Versorgungsgeschehen beteiligte oder interessierte Kreise.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPflUVO/17#abs-6 (6) Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht.

§ 16 § 18