Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Pflegeunterstützungsverordnung

SächsPflUVO

§ 16 Fachservicestelle

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPflUVO/16#abs-1 (1) Zur Qualitätssicherung der Alltagsbegleitung, Nachbarschaftshilfe und anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag wird im Freistaat Sachsen eine Fachservicestelle eingerichtet. Auf der Grundlage eines Interessenbekundungsverfahrens, das im Sächsischen Amtsblatt bekannt gemacht wird, bestimmt das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt einen Träger und beauftragt diesen mit der Einrichtung der Fachservicestelle.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPflUVO/16#abs-2 (2) Die Fachservicestelle soll den Projekten der Alltagsbegleitung und Nachbarschaftshilfe sowie den anerkannten Angeboten zur Unterstützung im Alltag zu einer möglichst optimalen Wirkung verhelfen, pflegende Angehörige vernetzen und das spezifische Wissen um die Fördermöglichkeiten erhöhen. Sie nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

1. Qualitätsentwicklung in den in Satz 1 genannten Bereichen,

2. allgemeine Informations- und Beratungsleistungen,

3. Akquise von Projektträgern der Alltagsbegleitung, von Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfern, von Nachbarschaftshelferkontaktstellen und von Schulungsanbietern für die Angebote zur Unterstützung im Alltag,

4. Mitwirkung beim Aufbau neuer Formate,

5. Etablierung von Strukturen zum Qualitäts- und Fehlermanagement sowie die Begleitung der Fachdiskussion.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPflUVO/16#abs-3 (3) Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt erstattet dem Träger der Fachservicestelle für die durch die Aufgabenwahrnehmung entstandenen Personal- und Sachkosten eine jährliche Pauschale in Höhe der Mittel, die im Haushaltsplan des Freistaates Sachsen für die Fachservicestelle für das entsprechende Jahr vorgesehen sind. Die Auszahlung der Pauschale erfolgt jeweils zum 1. Juli des entsprechenden Jahres.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPflUVO/16#abs-4 (4) Die Aufgaben der Fachservicestelle entbinden die Pflegekassen nicht von ihrem Beratungsauftrag nach § 7a des Elften Buches Sozialgesetzbuch .

§ 15 § 17