Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Pflanzenschutzverordnung
SächsPflSchVO§ 5 Ordnungswidrigkeiten
Stand: 26.08.2026
Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a PflSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Schadorganismen nicht oder nicht ausreichend bekämpft oder bekämpfen lässt.