Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a PflSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Schadorganismen nicht oder nicht ausreichend bekämpft oder bekämpfen lässt.
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Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a PflSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Schadorganismen nicht oder nicht ausreichend bekämpft oder bekämpfen lässt.