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SächsPflSchVO

§ 4 Bekämpfung von Schadorganismen im Privat- und Körperschaftswald

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPflSchVO/4#abs-1 (1) Private und körperschaftliche Waldbesitzer sind verpflichtet, zur Massenvermehrung neigende Schadorganismen, deren Auftreten insbesondere zu einem flächenhaften Absterben von Waldbeständen oder zu einer flächenhaften erheblichen Beeinträchtigung von Waldfunktionen führen kann, im erforderlichen Umfang unverzüglich entweder zu bekämpfen oder bekämpfen zu lassen. Sie sind verpflichtet,

1. das Auftreten einer Massenvermehrung in ihren Wäldern der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch anzuzeigen und

2. die von der zuständigen Behörde veranlassten notwendigen Untersuchungen zur Prognose oder Feststellung einer Massenvermehrung zu dulden, einschließlich der Erfolgskontrolle nach der Bekämpfung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPflSchVO/4#abs-2 (2) Die zuständige Behörde kann die zur Bekämpfung der in Absatz 1 genannten Schadorganismen erforderlichen Maßnahmen anordnen. Dazu gehört auch die Veranlassung von zur Prognose und Feststellung einer Massenvermehrung notwendigen Untersuchungen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPflSchVO/4#abs-3 (3) Die zuständige Behörde kann nach Anhörung der betroffenen privaten und körperschaftlichen Waldbesitzer Bekämpfungsmaßnahmen, die wirtschaftlich nur für mehrere Waldbesitzer gemeinsam durchgeführt werden können, durch geeignete Anwender durchführen lassen. Ist die Bekämpfung zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr erforderlich, kann die Anhörung der Waldbesitzer unterbleiben, sofern sie nicht rechtzeitig erreichbar sind; in diesem Fall sind die Waldbesitzer in geeigneter Weise über die vorgesehenen Bekämpfungsmaßnahmen zu informieren.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPflSchVO/4#abs-4 (4) Die zuständige Behörde erhebt von den privaten und körperschaftlichen Waldbesitzern für die Maßnahmen nach Absatz 3 die Kosten flächenanteilig.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPflSchVO/4#abs-5 (5) Einschränkungen bei der Bekämpfung von Schadorganismen im Privat- und Körperschaftswald aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

§ 3 § 5