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SächsPflBSchiedVO

§ 9 Verhandlung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPflBSchiedVO/9#abs-1 (1) Zu der mündlichen Verhandlung sollen die Vertragsparteien und die Mitglieder der Schiedsstelle anwesend sein. Ist eine geladene Vertragspartei in der Verhandlung nicht vertreten, kann ohne sie verhandelt und entschieden werden, wenn in der Ladung darauf hingewiesen wurde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPflBSchiedVO/9#abs-2 (2) Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. Der stellvertretende Vorsitzende und die Stellvertreter der weiteren Mitglieder können als Zuhörer teilnehmen. Der Vorsitzende kann die Beschäftigten der Geschäftsstelle als weitere Zuhörer zulassen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPflBSchiedVO/9#abs-3 (3) Der Vorsitzende kann Sachverständige zu der mündlichen Verhandlung hinzuziehen und diese mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPflBSchiedVO/9#abs-4 (4) Eine Aussetzung des Verfahrens ist nur mit Zustimmung der Vertragsparteien zulässig.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPflBSchiedVO/9#abs-5 (5) Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Der Vorsitzende kann Beschäftigte der Geschäftsstelle zur Fertigung der Niederschrift heranziehen. Die Niederschrift muss die folgenden Angaben enthalten:

1. Ort, Zeit und Dauer der mündlichen Verhandlung,

2. die Namen des Vorsitzenden, der anwesenden weiteren Mitglieder der Schiedsstelle, der Vertragsparteien und deren erschienener Vertreter, der Sachverständigen sowie der weiteren Teilnehmer nach Absatz 2 Satz 2 und 3,

3. den Verfahrensgegenstand und die gestellten Anträge,

4. den wesentlichen Inhalt der Angaben der Sachverständigen für den Fall, dass diese über ein schriftlich vorgelegtes Gutachten hinausgehen,

5. die gefassten Beschlüsse.

Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Schiedsstelle und, soweit ein Schriftführer hinzugezogen wurde, auch von diesem zu unterzeichnen. Der Aufnahme in die Niederschrift steht die Aufnahme in ein Schriftstück gleich, das ihr als Anlage beigefügt und in der Niederschrift als solche bezeichnet ist.

§ 8 § 10