Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Pflegeberufe-Schiedsstellenverordnung

SächsPflBSchiedVO

§ 10 Beratung und Entscheidung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPflBSchiedVO/10#abs-1 (1) Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn die Ladung an alle Mitglieder ordnungsgemäß erfolgt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPflBSchiedVO/10#abs-2 (2) Die Beratungen und Abstimmungen erfolgen nicht öffentlich in Abwesenheit der Vertragsparteien. Stimmenthaltungen sind ausgeschlossen. Der Tenor der Entscheidung ist schriftlich abzufassen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. Er wird den Vertragsparteien und der zuständigen Stelle gemäß § 26 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes durch die Geschäftsstelle unverzüglich übermittelt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPflBSchiedVO/10#abs-3 (3) Die Entscheidung ist schriftlich zu erlassen und zu begründen sowie vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. Die Entscheidung ist den Vertragsparteien durch die Geschäftsstelle zuzustellen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPflBSchiedVO/10#abs-4 (4) Die Schiedsstelle ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit beteiligungsfähig. Klagen sind gegen die Schiedsstelle zu richten. Der Vorsitzende vertritt die Schiedsstelle in gerichtlichen Verfahren.

§ 9 § 11