Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Pflegeberufe-Schiedsstellenverordnung
SächsPflBSchiedVO§ 3 Amtsperiode
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPflBSchiedVO/3#abs-1 (1) Die Amtsperiode der Schiedsstelle beträgt fünf Jahre. Die erste Amtsperiode beginnt mit dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung und endet am 31. Dezember 2023.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPflBSchiedVO/3#abs-2 (2) Die bisherigen Mitglieder und deren Stellvertreter führen die Geschäfte nach Ablauf der Amtsperiode bis zur Bestellung von neuen Mitgliedern und deren Stellvertretern weiter. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Mitglieds wird dessen Nachfolger für den Rest der Amtsperiode bestellt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPflBSchiedVO/3#abs-3 (3) Eine erneute Bestellung des Vorsitzenden, seines Stellvertreters sowie der weiteren Mitglieder der Schiedsstelle und deren Stellvertreter ist möglich.