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SächsPflBSchiedVO

§ 4 Abberufung und Amtsniederlegung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPflBSchiedVO/4#abs-1 (1) Die beteiligten Organisationen können den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter gemeinsam aus wichtigem Grund abberufen. Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter in grober Weise gegen seine Amtspflichten verstoßen hat oder Tatsachen vorliegen, auf Grund derer den beteiligten Organisationen die weitere Amtsführung nicht zugemutet werden kann. Die Abberufung aus wichtigem Grund kann nur auf Antrag der Mehrheit der beteiligten Organisationen erfolgen. Der Antrag ist schriftlich zu stellen, mit einer Begründung zu versehen und muss einen Vorschlag für die Benennung eines Nachfolgers enthalten. Die Abberufung ist der Geschäftsstelle schriftlich mitzuteilen. Sie wird wirksam mit dem Zugang der schriftlichen Mitteilung über die Abberufung durch die Geschäftsstelle bei der betroffenen Person. Bis zur Bestellung eines neuen Vorsitzenden führt der Stellvertreter die Geschäfte.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPflBSchiedVO/4#abs-2 (2) Die weiteren Mitglieder der Schiedsstelle und deren Stellvertreter können von den jeweils entsendenden Organisationen abberufen werden. Die Abberufung ist der Geschäftsstelle schriftlich mitzuteilen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPflBSchiedVO/4#abs-3 (3) Vor einer Abberufung ist der Betroffene anzuhören.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPflBSchiedVO/4#abs-4 (4) Bei Abberufungen ist unverzüglich ein Nachfolger zu bestellen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPflBSchiedVO/4#abs-5 (5) Die Mitglieder der Schiedsstelle und deren Stellvertreter können durch Erklärung in schriftlicher oder elektronischer Form gegenüber der Geschäftsstelle ihr Amt niederlegen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPflBSchiedVO/4#abs-6 (6) Die Geschäftsstelle unterrichtet alle Mitglieder der Schiedsstelle und die beteiligten Organisationen schriftlich von der Abberufung oder der Niederlegung des Amtes und fordert zur Neubestellung eines Mitgliedes auf.

§ 3 § 5