Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Pflegeberufe-Schiedsstellenverordnung

SächsPflBSchiedVO

§ 2 Bestellung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPflBSchiedVO/2#abs-1 (1) Die nach § 36 Absatz 2 und 3 des Pflegeberufegesetzes beteiligten Organisationen können mehrere Vorschläge für die Bestellung des Vorsitzenden und des Stellvertreters unterbreiten. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen und die Gewähr für eine unabhängige und unparteiische Amtsausübung bieten. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter dürfen weder haupt- noch nebenberuflich bei einer beteiligten Organisation tätig sein. Kommt eine Einigung über die Bestellung nicht zustande, führt die Geschäftsstelle das Losverfahren nach § 36 Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz des Pflegeberufegesetzes durch.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPflBSchiedVO/2#abs-2 (2) Die beteiligten Organisationen bestellen für jedes weitere Mitglied einen Stellvertreter.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPflBSchiedVO/2#abs-3 (3) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sowie die weiteren Mitglieder der Schiedsstelle und deren Stellvertreter müssen ihre Bereitschaft zur Amtsübernahme vor Beginn der Amtsperiode schriftlich erklären und die Bestellung unter Vorlage der Bereitschaftserklärung gegenüber der Geschäftsstelle der Schiedsstelle anzeigen. Die Geschäftsstelle unterrichtet danach die beteiligten Organisationen schriftlich oder elektronisch über die Mitglieder der Schiedsstelle und deren Stellvertreter. Mit erfolgter Unterrichtung ist die Bestellung wirksam.

§ 1 § 3