Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Pflegeberufe-Schiedsstellenverordnung

SächsPflBSchiedVO

§ 1 Schiedsstelle, Geschäftsstelle und Rechtsaufsicht

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPflBSchiedVO/1#abs-1 (1) Die Schiedsstelle nach § 36 des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) wird beim Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz errichtet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPflBSchiedVO/1#abs-2 (2) Die Geschäftsstelle der Schiedsstelle wird beim Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz eingerichtet. Der Vorsitzende der Schiedsstelle leitet die Geschäftsstelle.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPflBSchiedVO/1#abs-3 (3) Die Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle führt das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz.

§ 2