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§ 14 SächsPflBSchiedVO (Sachsen) — Geschäftsordnung

Sächsische Pflegeberufe-Schiedsstellenverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Schiedsstelle kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Zustimmung des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz bedarf.