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SächsPflBSchiedVO

§ 11 Entschädigung und Auslagenersatz

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPflBSchiedVO/11#abs-1 (1) Der Vorsitzende erhält eine pauschale Aufwandsentschädigung für jedes Schiedsverfahren inklusive der Reisekosten, deren Höhe die beteiligten Organisationen zu Beginn der Amtsperiode einvernehmlich festsetzen. Kommt eine Einigung nicht zustande, bestimmt das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz die pauschale Aufwandsentschädigung des Vorsitzenden für die Amtsperiode. Diese kann angemessen und einvernehmlich angehoben werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPflBSchiedVO/11#abs-2 (2) Die weiteren Mitglieder der Schiedsstelle erhalten Reisekostenvergütung sowie Auslagenersatz von der jeweils entsendenden Organisation nach deren Regelungen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPflBSchiedVO/11#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Stellvertreter.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPflBSchiedVO/11#abs-4 (4) Sachverständige erhalten eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2222) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPflBSchiedVO/11#abs-5 (5) Ansprüche nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, und Absatz 4 sind bei der Geschäftsstelle binnen acht Wochen nach Entstehung geltend zu machen.

§ 10 § 12