Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Pflegeberufe-Schiedsstellenverordnung

SächsPflBSchiedVO

§ 5 Amtsführung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPflBSchiedVO/5#abs-1 (1) Die Mitglieder der Schiedsstelle sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Der Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedern mit den jeweils entsendenden Organisationen ist zulässig, soweit Rechte und Interessen Dritter nicht entgegenstehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPflBSchiedVO/5#abs-2 (2) Die Mitglieder der Schiedsstelle sollen an den Verhandlungen der Schiedsstelle teilzunehmen. Ein an der Teilnahme verhindertes Mitglied hat die Geschäftsstelle von seiner Verhinderung unverzüglich zu unterrichten. Diese informiert den Vorsitzenden und fordert den Stellvertreter zur Teilnahme an der Verhandlung auf.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPflBSchiedVO/5#abs-3 (3) Die Mitglieder der Schiedsstelle sind auch nach Ausübung ihres Amtes zur Verschwiegenheit verpflichtet und dürfen die ihnen durch das Amt zugänglich gemachten Informationen nicht an Dritte weitergeben.

§ 4 § 6