(1) Die Schiedsstelle nach § 36 des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) wird beim Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz errichtet.
(2) Die Geschäftsstelle der Schiedsstelle wird beim Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz eingerichtet. Der Vorsitzende der Schiedsstelle leitet die Geschäftsstelle.
(3) Die Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle führt das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz.