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§ 8 SächsPflBGUmVO (Sachsen) — Länderübergreifende Kooperationen

Sächsische Pflegeberufegesetz-Umsetzungsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Eine Einrichtung außerhalb des Freistaates Sachsen kann nur dann in die praktische Ausbildung einbezogen werden, wenn sie die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt.