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§ 6 SächsPflAFoG (Sachsen) — Verwaltungsvereinbarung

Sächsisches Pflegeausbildungsfondsgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Näheres zur Bestimmung der zuständigen Stelle, zu deren Berichtspflichten und zur Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde kann in einer Verwaltungsvereinbarung zwischen der zuständigen Stelle und der Aufsichtsbehörde geregelt werden.