Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Petitionsausschußgesetz
SächsPetAG§ 9 Zeugnisverweigerungsrecht
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPetAG/9#abs-1 (1) Die Mitglieder des Petitionsausschusses können über Personen, die ihnen als Mitglied des Petitionsausschusses oder denen sie als Mitglied des Petitionsausschusses Tatsachen anvertraut haben, sowie über Tatsachen selbst das Zeugnis verweigern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPetAG/9#abs-2 (2) Personen, deren Mitarbeit die Mitglieder des Petitionsausschusses in dieser Eigenschaft in Anspruch nehmen, können das Zeugnis über die Wahrnehmungen verweigern, die sie anläßlich dieser Mitarbeit gemacht haben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPetAG/9#abs-3 (3) Soweit dieses Zeugnisverweigerungsrecht reicht, ist die Beschlagnahme von Schriftstücken und anderen Informationsträgern unzulässig.