Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Petitionsausschußgesetz

SächsPetAG

§ 10 Berichtspflicht

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPetAG/10#abs-1 (1) Wird der Staatsregierung eine Petition zur Berücksichtigung zur Erwägung oder zur Veranlassung bestimmter Maßnahmen überwiesen, so berichtet sie dem Landtag schriftlich innerhalb von 6 Wochen darüber, was sie aufgrund der überwiesenen Petition veranlaßt hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPetAG/10#abs-2 (2) Der Landtag kann auf Empfehlung des Petitionsausschusses eine andere Frist festsetzen. Im Fall der Fristverlängerung soll ein Zwischenbericht gegeben werden.

§ 9 § 11