Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Petitionsausschußgesetz
SächsPetAG§ 2 Öffentlicher Dienst
Stand: 26.08.2026
Das Recht der Angehörigen des öffentlichen Dienstes, sich mit Petitionen an den Landtag zu wenden, unterliegt keinen Beschränkungen. Der Dienstweg braucht nicht eingehalten zu werden.