Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Petitionsausschußgesetz

SächsPetAG

§ 1 Petitionsrecht

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPetAG/1#abs-1 (1) Das verfassungsmäßige Recht, sich mit Bitten und Beschwerden (Petitionen) an die zuständigen Stellen oder den Landtag zu wenden, steht jedermann einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen zu.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPetAG/1#abs-2 (2) Petitionen sind schriftlich einzureichen.

§ 2