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§ 2 SächsPetAG (Sachsen) — Öffentlicher Dienst

Sächsisches Petitionsausschußgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Recht der Angehörigen des öffentlichen Dienstes, sich mit Petitionen an den Landtag zu wenden, unterliegt keinen Beschränkungen. Der Dienstweg braucht nicht eingehalten zu werden.